Geschichte des Bürgerrechts
Gemäss dem Trennungsdekret von 1943 zählte zu den Aufgaben der Korporationsbürgergemeinde (Bürgergemeinde) auch der Entscheid über "die Aufnahme ins Bürgerrecht der Gemeinde Flüelen". Die ins Gemeindebürgerrecht aufgenommenen Bürger erhielten jedoch nicht das Korporationsbürgerrecht. Gemäss dem Trennungsdekret zählten die in Flüelen wohnhaften Gemeindebürger jedoch zur Bürgergemeinde, waren jedoch in Angelegenheiten von Korporationsangelegenheiten vom Stimmrecht ausgeschlossen. Tatsächlich kam der Stimmausschluss in der Praxis - wenn überhaupt - höchst selten zum Tragen. Mit der neuen Kantonsverfassung von 1984 wurde dann in Artikel 110 der Einwohnergemeindeversammlung die Zuständigkeit für die Erteilung des Gemeindebürgerrechtes zugesprochen. Damit wurde der Korporationsbürgergemeinde die einzige Kompetenz, bei welchem auch die Gemeinde- beziehungsweise die Ortsbürger mitreden konnten, entzogen.